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Informationen aus dem Rathaus

Zweckvereinbarung


§ 1
Aufgaben

Gegenstand der Vereinbarung ist die

-    Vollumfängliche Übertragung der Aufgaben nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) in der jeweils gültigen Fassung
 
sowie die

-    Übertragung der Aufgaben nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) im Umfang der im Rahmen der Zuständigkeitsverordnung zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (BKrFQG/VZutV RP 2022 in der jeweils gültigen Fassung) an die Gemeindeverwaltungen der Verbandsgemeindeverwaltung übertragenen Aufgaben (§ 3 Abs.1 Nr. 1-9 BKrFQG/VZutV RP 2022)

Die Aufgabenübertragung erfolgt von den oben aufgeführten Verbandsgemeinden Annweiler am Trifels, Bad Bergzabern, Edenkoben, Herxheim, Landau Land, Maikammer und Offenbach an der Queich (nachfolgend aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur Verbandsgemeinden benannt) auf die Stadt Landau in der Pfalz.

Die Stadtverwaltung Landau in der Pfalz wird die durch diese Vereinbarung übertragenen Aufgaben einschließlich der Bearbeitung der Widersprüche in eigenem Namen durchführen.


§ 2
Personelle Besetzung


Als Grundlage für die personelle Ausstattung wird der für das Abrechnungsjahr genehmigte Stellenplan herangezogen. Insgesamt entsteht für die Wahrnehmung der oben benannten Aufgaben ein durchschnittlicher jährlicher Arbeitsaufwand von 20 % bezogen auf eine Ganztagesstelle mit Stellenwert A10.

§ 3
Kosten

(1)    Die Personal- und Sachkosten sowie die weiteren Kosten, die bei der Wahrnehmung der oben beschriebenen Aufgaben entstehen, werden gleichmäßig auf die beteiligten Vertragspartner aufgeteilt.  Die Kostenaufteilung zwischen den Vertragspartnern erfolgt in Form eines Pauschalbetrages, der jährlich abgerechnet wird. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2)    Personalkosten sind die Bruttoarbeitergeberaufwendungen inklusive Sonderzuwendungen, Pensions- und Beihilferückstellungen, Beihilfe und Leistungsentgelte im Sinne des KGSt-Berichtes „Kosten eines Arbeitsplatzes“ in der jeweils geltenden Fassung. Angesetzt werden die Pauschalwerte des jeweils gültigen KGSt-Berichts basierend auf den in § 2 festgelegten Stellenanteilen und den jeweils geltenden Berechnungsfaktoren.

Dazu kommen pauschalisierte Gemeinkosten in Höhe von 20% auf die vollen Brutto-Personalkosten im Sinne des KGSt-Berichtes „Kosten eines Arbeitsplatzes“ in der jeweils geltenden Fassung.

(3)    Sachkosten sind die für einen Büroarbeitsplatz laufend anfallenden Kosten im Sinne des KGSt-Berichtes „Kosten eines Arbeitsplatzes“ in der jeweils geltenden Fassung.  

(4)    Für die Berechnung der Arbeitsplatzkosten werden die entstandenen Kosten, bezogen auf den durchschnittlichen jährlichen Arbeitsaufwand von 20 % einer Ganztagesstelle, sowie der jeweils gültige KGSt-Bericht zu Grunde gelegt.

    Die Pauschale berechnet sich nach dem KGSt-Bericht wie folgt:

Personalkosten gemäß Absatz 2    
+ Sachkostenpauschale gemäß Absatz 3
+ Verwaltungsgemeinkosten gemäß Absatz 2        
= Zwischensumme
davon 20 % (entspricht 0,2 VZÄ gemäß § 2)    
= Kosten des Arbeitsplatzes im Jahr (gerundet)      

Diese Kosten werden gleichmäßig unter den beteiligten Vertragspartnern aufgeteilt.

Die eingenommenen Gebühren stehen der Stadtverwaltung Landau zu.
 

(5)    Die Abrechnung auf Grundlage dieser Zweckvereinbarung erfolgt erstmals für das Jahr 2024.

(6)    Ergeben sich Änderungen an den Abrechnungsgrundlagen (z.B. Anzahl und Eingruppierung der Beschäftigten, eingesetzte Sachmittel, etc.), verpflichtet sich die Stadt Landau in der Pfalz, die Verbandsgemeinden rechtzeitig und in geeigneter Form zu informieren.

(7)    Die Abrechnung wird jeweils bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres mit dem Zahlungsziel 31. Juli durch die Stadtverwaltung Landau in der Pfalz erstellt.

(8)    Die vereinbarten Beträge verstehen sich als Nettobeträge. Sollten aufgrund der Anwendung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder aus einem anderen Grund die Leistungen aus dieser Zweckvereinbarung zukünftig als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig angesehen werden, erhöht sich der Nettobetrag um die darauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer. In diesen Fällen sind die Vorschriften einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 UStG zu beachten.


§ 4
Kündigung/Aufhebung

(1)    Eine Kündigung der Vereinbarung kann von jedem der Beteiligten unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende erfolgen. Sie bedarf der Schriftform In diesem Fall besteht die Zweckvereinbarung zwischen den verbliebenen Beteiligten weiter.

(2)    Eine einvernehmliche Aufhebung der Zweckvereinbarung soll ebenfalls zum Ende des Haushaltsjahres erfolgen. Voraussetzung dafür sind gleichlautende Gremienbeschlüsse des Stadtrates der Stadt Landau in der Pfalz und der Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden.

(3)    Die zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufgabenübertragung noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gehen hierzu zum Stand ihrer Bearbeitung auf die dann zuständige Behörde über. Der in § 3 dieser Zweckvereinbarung festgelegte jährliche Pauschalbetrag ist bis zur Beendigung der Aufgabenübertragung in voller Höhe zu zahlen.



§ 5
Weitere Bestimmungen

(1)    Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen, bei Erkennen von Regelungslücken sowie bei Änderungsbedarf verpflichten sich die Vereinbarungspartner, auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Im Zweifel soll die Entscheidung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eingeholt werden. Diese ist für die Vertragspartner verbindlich. Die von der Aufsichtsbehörde geltend gemachten Kosten werden anteilig von den betroffenen Vertragspartnern getragen.

(2)    Sind Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung nichtig oder sollte die Vereinbarung unvollständig sein, so werden hiervon die übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die Beteiligten verpflichten sich in diesem Falle, die nichtigen Bestimmungen durch rechtlich und wirtschaftlich gleichwertige Regelungen zu ersetzen. Im Falle der Unvollständigkeit soll eine angemessene Regelung vereinbart werden, die dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt haben würden. Die Beteiligten verpflichten sich, stets so zusammenzuwirken, dass der Zweck der Vereinbarung gesichert ist. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Grundlagen dieser Vereinbarung so geändert haben, dass es einem Beteiligten auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zumutbar ist, an dem jetzigen Inhalt der Vereinbarung festzuhalten.

(3)    Absprachen zwischen den Vertragspartnern sind grundsätzlich schriftlich zu treffen.


§ 6
Geltungsdauer und Inkrafttreten

Die Vereinbarung wird unbefristet geschlossen.

Die Zweckvereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung eines Vertragspartners wirksam. Gleichzeitig wird die bisher gültige Zweckvereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Fahrlehrergesetz im Landkreis Südliche Weinstraße durch die Stadt Landau in der Pfalz unterzeichnet im Zeitraum vom Juli bis August 2015 mit Änderung unterzeichnet im Zeitraum vom Juni bis Juli 2016 unwirksam.

Annweiler am Trifels, den 11.10.2024 →→→
Christian Burkhart →→→→→
Bürgermeister →→→→→→

Herxheim, den 30.07.2024
Christian Sommer
Bürgermeister

Bad Bergzabern, den 16.10.2024 →→→
In Vertretung
Martin Engelhard →→→→→→
Erster Beigeordneter →→→→→ 

Maikammer, den 07.08.2024
Gabriele Flach
Bürgermeisterin

Edenkoben, den 09.08.2024 →→→→
Daniel Salm →→→→→→
Bürgermeister →→→→→→ 

Offenbach an der Queich, den 29.07.2024
Axel Wassyl
Bürgermeister

Verbandsgemeinde Landau Land, den 04.10.2024 →
Torsten Blank  →→→→→→
Bürgermeister  →→→→→→ 

Landau in der Pfalz, den
Dr. Dominik Geißler
Oberbürgermeister


                           
Genehmigungsvermerk:
Die vorstehende Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Landau in der Pfalz und den Verbandsgemeinden Annweiler am Trifels, Bad Bergzabern, Edenkoben, Herxheim, Landau Land, Maikammer, Offenbach an der Queich über die Übernahme der Aufgaben nach dem Fahrlehrergesetz sowie dem Berufskraftfahrergesetz durch die Stadt Landau in der Pfalz wird hiermit gem. § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) genehmigt.

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Az.:   1103-0002-0382 Ref 21

Trier, den 17.03.2025
Im Auftrag
Martin Schulte



Veröffentlicht: 14.04.2025