Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung 2025 der Ortsgemeinde Herxheimweyher
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.01.2025 die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 der Ortsgemeinde Herxheimweyher beschlossen.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan wurde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße mit Schreiben vom 30.01.2025 vorgelegt.
Diese teilt mit Schreiben vom 27.03.2025 folgendes mit:
- Die Haushaltslage der Ortsgemeinde Herxheimweyher ist angespannt: Sowohl Ergebnis– wie auch Finanzhaushalt weisen Fehlbeträge auf, weshalb eigentlich eine Beanstandung hätte erfolgen müssen. Lediglich wegen der, durch die Umsetzung des Neubaugebietes „Kieseläcker“ und der damit einhergehenden, positiven Entwicklung der Folgejahre, wird von einer Geltendmachung von Rechtsbedenken wegen Verstoßes gegen das Haushaltsausgleichsgebot abgesehen. Gleichzeitig wird die Ortsgemeinde aufgefordert, bei der Haushaltsausführung auf strikte Sparsamkeit zu achten.
- Gegen den Stellenplan werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
- Der in der Haushaltssatzung ausgewiesene Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 1.800.000 € wird genehmigt. Weitere genehmigungspflichtige Bestandteile sind in der Haushaltssatzung 2025 nicht enthalten.
Die Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan liegt in der Zeit von
07.04.2025 bis einschließlich 17.04.2025
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim, öffentlich aus.
Eine persönliche Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger terminlicher Absprache unter der Tel. Nr. 07276-501 203 oder per Email: s.heim-scherrer@herxheim.de möglich.
Es wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung auf folgendes hingewiesen:
Die Satzung gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, auch wenn Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung verletzt wurden.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand nach Ziffer 2 die Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
76863 Herxheimweyher, 02.04.2025
gez.
Dr. Markus Müller
Ortsbürgermeister
Veröffentlicht: 04.04.2025