Öffentliche Bekanntmachung
der ordnungsbehördlichen Allgemeinverfügung anlässlich der Fastnachtumzüge am 02.03.2025 in Insheim und am 04.03.2025 in Herxheim
Aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), BS 2012-1, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), und des § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung vom 31. Oktober 1978 (GVBl. S. 695), BS 2012-1-2, zuletzt geändert durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Januar 2020 (GVBl. S. 29), sowie § 106 Abs. 1 Nr. 1 POG und der § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), BS 2010-3, zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487), in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236), erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim – örtliche Ordnungsbehörde – folgende
Allgemeinverfügung:
- Anlässlich des Fastnachtumzuges am Sonntag, den 02.03.2025 in Insheim ist es ab 12 Uhr bis 17 Uhr verboten, im in Satz 2 näher bezeichneten öffentlichen Raum alkoholhaltige Getränke mit Konsumabsicht mitzuführen und/oder zu verzehren. Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf folgende öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen:
- Gartenstraße
- Bahnhofstraße
- Zeppelinstraße
- Halbengartenstraße
- Kettelerstraße
- Parkplatz
- Dorfgemeinschaftshaus - Anlässlich des Fastnachtumzuges am Dienstag, den 04.03.2025 in Herxheim ist es ab 12 Uhr bis 18 Uhr verboten, im in Satz 2 näher bezeichneten öffentlichen Raum alkoholhaltige Getränke mit Konsumabsicht mitzuführen und/oder zu verzehren. Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf folgende öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen:
- Albert-Detzel-Straße
- Südring
- Obere Hauptstraße
- Untere Hauptstraße
- Speiertsgasse
- Bonifatiusstraße
- Platz St. Apollinaire
- Festplatz
- Richard-Flick-Straße
- Leonhard-Peters-Straße
- Parkanlage Villa Wieser
- Parkplatz Rathaus-Sparkasse
- Niederhohlstraße
- Unterer Kirchberg - Von dem Verbot nach Nr. 1 und Nr. 2 räumlich ausgenommen sind gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen und Ausschankstellen.
- Das Verbot des Mitführens (Nr. 1 und Nr. 2) gilt nicht für Besucher von privaten, nicht jedermann zugänglichen Veranstaltungen im jeweiligen Verbotsbereich sowie für Personen, die dort eine Wohnung, Arbeits- oder Betriebsstätte haben und sich unmittelbar auf dem Weg dorthin befinden.
- Am Sonntag, den 02.03.2025 ist es in der Zeit von 12 Uhr bis 17 Uhr untersagt, die oben unter Nr. 1 Satz 2 aufgeführten öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen in Insheim mit Glasbehältnissen, d.h. mit allen Behältnissen, die aus Glas hergestellt sind (z.B. Flaschen, Gläser, Krüge, Karaffen und Ähnliches), zu betreten und dort mit sich zu führen. Sofern vorhanden, erstreckt sich das Verbot auch auf die zu den Straßen gehörenden Gehwege und öffentlichen Anlagen.
- Am Dienstag, den 04.03.2025 ist es in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr untersagt, die oben in Nr. 2 Satz 2 aufgeführten öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen in Herxheim mit Glasbehältnissen, d.h. mit allen Behältnissen, die aus Glas hergestellt sind (z.B. Flaschen, Gläser, Krüge, Karaffen und Ähnliches), zu betreten und dort mit sich zu führen. Sofern vorhanden, erstreckt sich das Verbot auch auf die zu den Straßen gehörenden Gehwege und öffentlichen Anlagen.
- Ausgenommen von dem Verbot nach Nr. 5 oder Nr. 6 ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Getränkelieferanten sowie durch Personen, welche die Glasbehältnisse offensichtlich und ausschließlich zur häuslichen Verwendung mit sich führen.
- Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote nach Nrn. 1, 2, 5 oder Nr. 6 wird unmittelbarer Zwang in Form der Wegnahme der unrechtmäßig mitgeführten alkoholhaltigen Getränke bzw. Glasgetränkebehältnisse und deren sofortige Verwertung angedroht.
- Die örtliche Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen oder bei sonstigen Änderungen der Gefahrenlage, weitergehende Anordnungen zu treffen.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Begründung:
Vom Abdruck der Begründung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG abgesehen. Die Begründung kann während der Öffnungszeiten in der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstr. 2, 76863 Herxheim, Zimmer 1.04, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Herxheim, den 04.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Christian Sommer
Bürgermeister
Bekanntgemacht am 04.02.2025.