Informationen zum wiederkehrenden Beitrag für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Rohrbach
Die Ortsgemeinde Rohrbach erhebt gemäß §§ 2, 7 und 10a Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 in der derzeit geltenden Fassung, sowie der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Ortsgemeinde Rohrbach vom 15.11.2021 in der derzeit gültigen Fassung – nachfolgend ABS genannt - für die Erneuerung, die Erweiterung, den Umbau oder die Verbesserung von Verkehrsanlagen (öffentliche Straßen, Wege und Plätze) wiederkehrende Beiträge und Vorausleistungen hierauf.
Sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes Rohrbach bilden als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebietes (Abrechnungseinheit).
Der Gemeindeanteil beträgt 35 % (§ 5 ABS).
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 14 ABS).
Gemäß § 4 ABS unterliegen der Beitragspflicht alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
- Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse.
- Unabhängig von der tatsächlich vorhandenen Anzahl der Vollgeschosse (also auch bei nur einem Vollgeschoss) beträgt der Zuschlag für die ersten beiden Vollgeschoße einheitlich 20 %. Für jedes weitere Vollgeschoß erhöht sich der Zuschlag um 10 %.
- Befindet sich das Grundstück im Bereich eines gültigen Bebauungsplanes, so gilt die tatsächliche Grundstücksfläche.
- Besteht kein Bebauungsplan und das Grundstück ist tiefer als 40 m, so wird es grundsätzlich nur bis zu dieser Tiefenbegrenzung berücksichtigt.
Ausnahme:
Ist das Grundstück tatsächlich tiefer bebaut als 40 m und handelt es sich dabei um eine beitragsrechtlich relevante Nutzung, so wird das Grundstück bis zur hinteren Grenze der Bebauung herangezogen.
Wird das Grundstück gewerblich genutzt, wird ein Artzuschlag erhoben. Dieser beträgt
- 10 % der gewichteten Grundstücksfläche, wenn das Grundstück teilweise gewerblich genutzt wird;
- 20 % der gewichteten Grundstücksfläche, wenn das Grundstück ausschließlich gewerblich genutzt wird oder wenn das Grundstück in einem Gewerbe- oder Industriegebiet liegt.
Weitere Informationen:
3. Ausbauprogramm für die Jahre 2021 - 2024
Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von 4 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit ermittelt.
Im Investitionsprogramm der Ortsgemeinde Rohrbach ist in den Jahren 2021 bis 2024 der Ausbau folgender Straßen vorgesehen:
- Ausbau der Eisgasse;
- Ausbau der Bahnhofstraße-West (Teilstück zwischen Hauptstraße und der Einmündung Schulstraße);
- Ausbau der Gehwege in der Landauer Straße (Teilstück zw. Hauptstraße und Billigheimer Straße/Hintergasse);
- Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung.
Die Kalkulation des 3. Ausbauprogrammes beinhaltet weiterhin die Restkosten für Schlussrechnungen von Straßen aus dem 2. Bauprogramm.
Nach Abzug des Gemeindeanteils in Höhe von 324.135 Euro ergeben sich umlegungsfähige Gesamtkosten in Höhe von 759.045,90 Euro für 4 Jahre. Somit werden jährlich 189.761,48 Euro auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt.
Die Summe der beitragspflichtigen Flächen aller beitragspflichtigen Grundstücke wird im dritten Abrechnungs-zeitraum für die Jahre 2021 – 2024 auf 972.655 m² festgestellt und als Verteilungsfläche bezeichnet.
Daraus errechnet sich (jährliche umlegungsfähige Kosten : Verteilungsfläche) ein jährlicher Beitragssatz von 0,195096 Euro/m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche.
Nach Ablauf des Jahres 2024 erfolgt eine Endabrechnung auf der Grundlage des tatsächlich angefallenen beitragsfähigen Aufwands. Weicht der tatsächliche Aufwand vom geschätzten Aufwand ab, ist das Beitragsaufkommen des nächsten 4-Jahres-Zeitraums entsprechend auszugleichen (§ 10a Abs. 2 S.2 KAG).