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Rohrbach


Informationen zum wiederkehrenden Beitrag für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Rohrbach

 

Die Ortsgemeinde Rohrbach erhebt gemäß §§ 2, 7 und 10a Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 in der derzeit geltenden Fassung, sowie der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Ortsgemeinde Rohrbach vom 15.11.2021 in der derzeit gültigen Fassung – nachfolgend ABS genannt - für die Erneuerung, die Erweiterung, den Umbau oder die Verbesserung von Verkehrsanlagen (öffentliche Straßen, Wege und Plätze) wiederkehrende Beiträge und Vorausleistungen hierauf.

Sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes Rohrbach bilden als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebietes (Abrechnungseinheit).

Der Gemeindeanteil beträgt  35 % (§ 5 ABS).

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 14 ABS).

Gemäß § 4 ABS unterliegen der Beitragspflicht alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

  • Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse.
  • Unabhängig von der tatsächlich vorhandenen Anzahl der Vollgeschosse (also auch bei nur einem Vollgeschoss) beträgt der Zuschlag für die ersten beiden Vollgeschoße einheitlich 20 %. Für jedes weitere Vollgeschoß erhöht sich der Zuschlag um 10 %. 
  • Befindet sich das Grundstück im Bereich eines gültigen Bebauungsplanes, so gilt die tatsächliche Grundstücksfläche.
  • Besteht kein Bebauungsplan und das Grundstück ist tiefer als 40 m, so wird es grundsätzlich nur bis zu dieser Tiefenbegrenzung berücksichtigt.

    Ausnahme:
    Ist das Grundstück tatsächlich tiefer bebaut als 40 m und handelt es sich dabei um eine beitragsrechtlich relevante Nutzung, so wird das Grundstück bis zur hinteren Grenze der Bebauung herangezogen.


Wird das Grundstück gewerblich genutzt, wird ein Artzuschlag erhoben. Dieser beträgt              

  • 10 % der gewichteten Grundstücksfläche, wenn das Grundstück teilweise gewerblich genutzt wird;   
  • 20 % der gewichteten Grundstücksfläche, wenn das Grundstück ausschließlich gewerblich genutzt wird oder  wenn das Grundstück in einem Gewerbe- oder Industriegebiet liegt.

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