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Grundsteuerreform

Grundsteuerreform

Neuer Grundsteuerbescheid 2025

Wichtige Informationen für Grundstückseigentümer

Ab 2025 erhalten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ihre Grundsteuerbescheide auf Basis der im Rahmen der Grundsteuerreform ermittelten neuen Grundsteuerwerte. Diese Bescheide werden von der jeweiligen Gemeinde oder Stadt ausgestellt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet. Die Berechnungsgrundlagen basieren auf den durch das Finanzamt festgestellten neuen Grundsteuerwerten, die ab dem Stichtag 01.01.2025 anstelle der bisherigen Einheitswerte gelten.

Bei Rückfragen unterscheiden sich die Zuständigkeiten wie folgt:

1. Fragen zum Grundsteuerbescheid (z. B. zu Zahlung, Hebesatz oder Erlass der Grundsteuer) beantwortet die Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Grundsteuerbescheid.

2. Fragen zum Grundsteuerwert oder Grundsteuermessbetrag richten Sie bitte schriftlich an das für das Grundstück zuständige Finanzamt (Lagefinanzamt). Die Kontaktdaten finden Sie auf den entsprechenden Bescheiden.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform und weitere Hilfestellungen sind auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform verfügbar.

Hinweis bei laufenden Einspruchsverfahren

Sollten Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder den Grundsteuermessbetrag eingelegt haben, wird dieses Verfahren durch den Erhalt des Grundsteuerbescheids nicht abgeschlossen. Die Grundsteuer ist dennoch fristgerecht an die Gemeinde zu zahlen.

Quelle: Pressedienst / Landesamt für Steuern


Grundsteuerbescheide 2025 - FAQ

Nach dem Versand der Grundsteuerbescheide erwarten wir ein erhöhtes Aufkommen an Anfragen an das Steueramt. Um Ihnen die Wartezeit, bis wir Ihr Anliegen bearbeiten können, möglichst zu verkürzen, finden Sie an dieser Stelle einen kurzen Überblick über die FAQ, die Ihnen im Vorfeld schon weiterhelfen können.

Kleinere Belange wie Änderungen der aufgeführten Bankverbindung sowie Adress- und Namensänderungen richten Sie gerne per E-Mail an Grundsteuer@herxheim.de. Hier können Sie auch Rückrufbitten hinterlassen, unsere Sachbearbeiterin wird sich schnellstmöglich bei Ihnen melden. 

Was ist neu?
Die Wirtschaftswegebeiträge werden ab dem Jahr 2025 nicht mehr gemeinsam mit der Grundsteuer A veranlagt. Eigentümer:innen landwirtschaftlicher Flächen erhalten zu gegebener Zeit einen gesonderten Bescheid über die Erhebung. Detaillierte Informationen erreichen Sie im Laufe des Jahres 2025. 

  • Um welches Objekt/Flurstück geht es?

    Seite 1 des Bescheides weist den Gesamtbetrag der zu entrichten Abgaben, gegliedert auf die einzelnen Fälligkeiten, sowie die Zahlungsaufforderung für die kommenden Jahre aus.

    Auf Seite 2 des Bescheides finden Sie die Erläuterungen zur Berechnung und Festsetzung. Darunter entnehmen Sie u. a. die Zusammensetzung des Gesamtbetrages, der einzelnen Fälligkeiten und den Objektbezug.

  • Ich habe mein Haus verkauft, warum bekomme ich noch einen Bescheid?

    Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer ist der 01. Januar eines jeden Jahres (§ 9 Grundsteuergesetz). Das bedeutet, Steuerschuldner:in für die Grundsteuer des aktuellen Jahres ist die Person, die am 01. Januar als Verfügungsberechtigte:r des Grundstückes im Grundbuch eingetragen ist.

    Des Weiteren ist der Messbescheid des zuständigen Finanzamtes Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer. Gerade bei Verkäufen um den Jahreswechsel kann sich die Umschreibung mit der Hauptveranlagung überschneiden.

    Ist das bei Ihnen der Fall, warten Sie bitte ab: Die Umschreibung erfolgt aller Voraussicht im ersten Quartal. Überzahlungen erstattet die Verbandsgemeindekasse umgehend an Sie zurück.

  • Ich gehöre keiner Religion mehr an. Weshalb ist auf meinem Bescheid Kirchensteuer ausgewiesen?

    Ihr Kirchenaustritt erreicht das Steueramt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht automatisch. Der Austritt ist aktiv unter Vorlage eines Nachweises über Grundsteuer@herxheim.de mitzuteilen. Bitte beachten Sie hierbei, dass alle Miteigentümer:innen bei der Kirchensteuer anteilig berücksichtigt werden. Unter Umständen weist Ihr Bescheid den Kirchensteueranteil von Miteigentümer:innen aus. Auch hier haften alle Miteigentümer:innen gesamtschuldnerisch.

  • Kann ich den Steuerbetrag auch jährlich bezahlen?

    Eine Einmalzahlung ist möglich. Sie können den gesamten Jahresbetrag bis zum ersten Fälligkeitstermin auf einmal überweisen; die Verbandsgemeindekasse verbucht die Zahlung auf die einzelnen Fälligkeiten. Zudem besteht die Möglichkeit eine Sonderfälligkeit auf den 01. Juli zu beantragen. Hierfür kann ein Lastschrifteinzug erteilt werden. Sollten Sie dies wünschen, richten Sie bitte eine E-Mail an Grundsteuer@herxheim.de. Ein geänderter Bescheid erreicht Sie sodann auf dem Postweg.