Ehefähigkeitszeugnis ausstellen für ausländische Personen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.

    Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für die Eheschließung im Ausland ist in Deutschland auch für Staatenlose, heimatlose Ausländer/innen, Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland möglich.

  • Verfahrensablauf

    • Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt beantragt.
    • Steht der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegen und sind die erforderlichen Angaben zu beiden Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.
  • Voraussetzungen

    Das Ehefähigkeitszeugnis, dessen ein/e Ausländer/in mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland zur Eheschließung im Ausland bedarf, wird auf Antrag Personen mit deutschem Personalstatut ausgestellt.

    Dies sind:  

    • Staatenlose,
    • heimatlose Ausänder/innen,
    • Asylberechtigte und
    • anerkannte Flüchtlinge.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht.
    • Durch öffentliche Urkunden sind nachzuweisen:
      • der Personenstand,
      • der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt,
      • die Staatsangehörigkeit
      • sowie ggf. die letzte Eheschließung und deren Auflösung oder die Begründung  und die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft.
  • Welche Gebühren fallen an?

    • Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.

  • Rechtsgrundlage


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An wen muss ich mich wenden?

Die Ausstellung erfolgt durch das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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