Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Sie benötigen für Ihre Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater eine gewerberechtliche Erlaubnis, wenn Sie

    • über Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beraten und Ihre Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt ist (§ 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes ),
    • gewerbsmäßig über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2, oder 3 der Gewerbeordnung beraten und
    • diese Beratung nicht auf Provisionsbasis eines Anbieters von Finanzanlagen, sondern nur gegen ein Honorar Ihres Kunden vergütet wird.

    Bei den in § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2, oder 3 der Gewerbeordnung genannten Anlagen handelt es sich um

    • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen (offene Fonds),
    • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen (geschlossene Fonds) und
    • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes (z. B. Unternehmensbeteiligungen, Genussrechte, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen).

    Der Honorar-Finanzanlagenberater darf diese Produkte auch an den Kunden vermitteln, muss dann aber eine Zuwendung (Provision), die er vom Produktgeber erhält, an den Kunden weiterleiten.

  • Verfahrensablauf

    1. Antrag auf Erlaubnis

    Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Dies ist je nach Bundesland die Gewerbebehörde oder die Industrie- und Handelskammer.

    Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis  selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.

    2. Bescheid über Erlaubnis

    Die Erlaubnis wird Ihnen in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.

    3. Eintrag der Erlaubnis

    Nach Aufnahme der Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenvermittler müssen Sie unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung

  • Voraussetzungen

    Die Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater gewerblich tätig zu werden, wird Ihnen erteilt, wenn Sie

    • zuverlässig sind,
    •  in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
    • eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können und
    • eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt haben oder diese erforderliche Sachkunde durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können.
  • Rechtsgrundlage

    § 34h Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

  • Anträge / Formulare


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Zuständige Mitarbeitende