Erstmalige Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen anzeigen
Leistungsbeschreibung
Vor Aufnahme einer vorübergehenden, gelegentlich ausgeübten Dienstleistung in einem nach der Gewerbeordnung (GewO) reglementierten Beruf, bei dem ein Sachkunde- bzw. Unterrichtsnachweis verlangt wird, ist die Tätigkeit vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige ist die Anzeige formlos zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.
Die Anzeigepflicht gilt auch für Arbeitnehmer, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist.
Voraussetzungen
Rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Staat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat).
Die Anzeige muss vor Beginn der Tätigkeit erfolgen.
Die Dienstleistung muss tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden (Keine E-Mail-, Internet- oder Postgeschäfte).
Welche Gebühren fallen an?
Die Leistung ist gebührenpflichtig.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Der Anzeigepflicht nach § 13a Gewerbeordnung unterliegen auch solche reglementierten Gewerbe, die spezialgesetzlich geregelt sind, wie beispielsweise das Waffenrecht, Tierschutzrecht oder Sprengstoffrecht.
Handwerks-Meisterberufe setzen grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus.
Freie Berufe, wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Ingenieure und Architekten werden von der Gewerbeordnung nicht erfasst. Die Vorgaben zur grenzüberschreitenden Dienstleistung sind in den jeweiligen Fachgesetzen geregelt.
Unterstützende Institutionen
Informationen zu Nachqualifizierungen erhalten Sie bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern.